ASV Haselmühl

ein Fußball- & Sportverein in Kümmersbruck.

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Satzung des Allgemeinen Sportvereins Haselmühl e.V.

  • 1 Name und Sitz des Vereins

 

Die Vereinigung aller Personen, welche nachstehende Satzung anerkennt, führt den Namen

Allgemeiner Sportverein Haselmühl e.V.

Sitz des Vereins ist Haselmühl. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein wurde am 20. Mai 1947 gegründet.

  • 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereins-zwecke notwendig sind.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke
  1. Abhaltung von regelmäßigen Sport- und Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein bzw. der Fachverband dem Bayerischen Landessportverband e.V. und der Verein seinem betreffenden Fachverband sofort an.
  1. Anschaffung und Erhaltung von Geräten, Räumen und Plätzen, die durch Absatz 1 bedingt sind.
  1. Ausbildung von Personen (Sportleitern, Schiedsrichtern usw.), die zur Leitung des Sportbetriebes geeignet sind. Beschaffung der hierzu nötigen Literatur.
  1. Abhaltung von zweckdienlichen Vorträgen.
  1. Abhaltung von Sportveranstaltungen und Spielerzusammenkünften.
  1. Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverband e.V.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein bzw. der Fachverband dem Bayerischen Landessportverband e.V. und der Verein seinem betreffenden Fachverband sofort an.
  • 4 Aufbau des Vereins

Grundlage ist die Demokratie.

Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

Eine Generalversammlung oder Jahreshauptversammlung ist jährlich abzuhalten. Dieselbe muss, sobald ein Drittel der Mitglieder dies verlangt, zu jeder anderen Zeit einberufen werden. Die Einberufung hat durch öffentliche Bekannt-machung (Presse, Vereinskasten) des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Ladungsfrist beträgt  zwei Wochen.

  • Die Vorstandschaft des Vereins wird von der General-versammlung gewählt und kann durch dieselbe abgesetzt werden. Zur Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Wahl hat geheim oder per Akklamation zu erfolgen.
  • Die Vorstandschaft hat den Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung über die geleistete Arbeit Bericht zu erstatten. Diese Versammlung wird, soweit erforderlich und nach Ermessen der Vorstandschaft durchgeführt.
  • Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer (Revisoren), die mindestens einmal jährlich oder auf Beschluss der Vorstandschaft sowie auf Antrag des Schatzmeisters eine Kassenprüfung durchführen. Bei der Generalversammlung erstatten sie Bericht und entlasten die Vorstandschaft.
  • Bei Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes wählt die Vorstandschaft bis zur nächsten Generalversammlung eine Ersatzperson. Die Übergabe hat ordnungsgemäß an die Ersatzperson zu erfolgen.
  • Die Beurkundung der Beschlüsse von General-, Mitglieder- und Jahreshauptversammlung, sowie der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftführer. Sie sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

  • 5 Entstehen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist unbeschränkt, insbesondere darf die Mitgliedschaft nicht von rassischen, religiösen oder politischen Gründen abhängig gemacht werden.

  1. Zum Eintritt in den Verein als stimmberechtigtes Mitglied ist erforderlich:
  2. a) der Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte,
  3. b) das vollendete 16. Lebensjahr,
    1. bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigen erforderlich, jedoch haben dieselben kein Stimmrecht.
  4. Der Eintritt in den Verein ist freiwillig.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen erlischt. Auch der bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag wird nicht mehr zurückerstattet.
  1. Ausschluss:
    1. Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied den Bedingungen der Aufnahme nicht mehr genügt, wenn es versucht, den Verein für seine politischen, rassischen oder religiösen Tätigkeiten einzuspannen oder bei unehrenhaftem Verhalten inner- oder außerhalb des Vereins. Ebenso ist ein sofortiger Ausschlussgrund vorhanden, wenn ein jährlicher Beitragsrückstand vorliegt.
  1. Der Ausschluss kann erfolgen:

– Bei groben Vergehen gegen die Vereinsbeschlüsse,

– bei ständigem oder wiederholtem rohen Vergehen auf dem Sportplatzgelände des Vereins

  1. Den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt nach Anhören des Betroffenen (soweit erforderlich) die Vorstandschaft, in besonderen Fällen die Mitglieder- oder Generalversammlung.
  • 7 Pflichten der Mitglieder

 

  1. Zahlung der Vereinsbeiträge
  2. Beachtung und Einhaltung der Vereins- und Versammlungsbeschlüsse
  3. Förderung der in den Satzungen niedergelegten Grundsätze des Vereins, insbesondere Teilnahme an den festgesetzten Veranstaltungen (Spielersitzungen, Mitgliederversammlungen, Training u.a.)

 

  • 8 Rechte der Mitglieder

 

  1. Anteil an allen durch die Satzungen gewährleisteten Einrichtungen des Vereins,
  2. Teilnahme am Vereinsvermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung,
  3. Benutzung von Vereinseigentum oder Vereinseinrichtungen durch Einzelpersonen oder Organisationen außerhalb des Vereins ist nicht gestattet. Auch die Benutzung von Einrichtungen des Bayerischen Landessportverbandes zu Gunsten von einzelnen Personen (Mitglieder) oder Organisationen ohne Genehmigung der Vorstandschaft ist nicht gestattet.

 

  • 9 Finanzen des Vereins
  1. Einnahmen:

Sie bestehen aus:

  1. den Beiträgen der Vereinsangehörigen,
  2. den Beiträgen von fördernden Mitgliedern,
  3. den Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen und sonstigen freiwilligen Zuwendungen,
  4. Einnahmen von Werbung und Reklame auf dem Sportplatzgelände,
  5. Zuschüsse von Behörden und Verbände
  1. Ausgaben:
  1. Aufwendungen für Sport- und Spielbetrieb,
  2. Aufwendungen für die Behebung von Gesundheits-schäden, die bei Mitgliedern im Rahmen der Vereinsveranstaltungen durch Sport- und Spielverletzungen, bzw. die sich daraus evtl. ergebenden Krankheiten, entstehen können. Hierzu ist der Verein beim Bayerischen Landessportverband versichert und führt jährlich je nach Anzahl der Mitglieder des Vereins den entsprechenden Versicherungsbeitrag ab.
  3. Instandsetzungskosten für Sportheim, Sportplatz und der-gleichen.

Die Verwendung der Geldmittel zu anderen als zu sport-dienenden Zwecken ist nicht gestattet.

  1. Verpflichtungen (Lediglich im Innenverhältnis gilt folgendes):

Die 3 Vorstände können je über bis zu € 200,– verfügen.

Spartenleiter, Jugendleiter und der Schatzmeister können je über bis zu € 100,– verfügen.

Darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte bedürfen in jedem Falle des Beschlusses der Vorstandschaft oder des verkleinerten Vereinsausschusses mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, außer bei Verbandsabgaben und Ausgaben, die unter Ziffer 2. a) – c) fallen.

 

 

 

  • 10 Organe des Vereins
  1. Vorstandschaft
  2. Verkleinerter Vereinsausschuss
  3. Spiel- und Platzausschuss
  4. Projektausschuss

zu a)

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • gleichberechtigten (einzelvertretungsberechtigten) Vorständen

(Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der 3 glichberechtigten Vorstände ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.)

  1. u. 2. Schatzmeister
  2. und 2. Schriftführer

Spartenleiter Fußball

Jugendleiter

Schülerleiter

Damenleiter

Spartenleiter Tennis; Damengymnastik, Freizeitsparte

Vereinsehrenamtsbeauftragter

2 Revisoren

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

zu b)

Der verkleinerte Vereinsausschuss besteht aus:

den 3 Vorständen, Schatzmeister, 1. Schriftführer und wenn notwendig dem jeweiligen betroffenen Abteilungsleiter.

Der verkleinerte Vereinsausschuss tritt immer dann zusammen, wenn kurzfristige Entscheidungen, vor allem aus dem sportlichen Bereich, zu treffen sind.

Auch bei anstehenden größeren Objekten kann der Vor-stand zur Ausarbeitung von Vorschlägen oder Lösungs-möglichkeiten den verkleinerten Vereinsausschuss einberufen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch die Gesamtvorstandschaft.

zu c)

Der Spiel- und Platzausschuss besteht aus:

Dem vor Beginn der neuen Spielsaison durch die Vorstandschaft zu bestimmenden Personenkreis.

Zu d) Der Projektausschuss dient der Unterstützung der Vorstandschaft bei der Organisation und Ausführung von durchzuführenden Projekten.  Dieser besteht aus einer von der Vorstandschaft bestimmbaren Anzahl von Personen, welche von der Vorstandschaft bestimmt werden.

       

  • 11 Aufgabe der Generalversammlung
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft,
  1. Neuwahlen der Vorstandschaft,
  1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  1. Abänderung oder Neufassung der Vereinssatzung,
  1. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  1. Wichtige oder außergewöhnliche Beschlüsse im Interesse des Vereins.
  • 12 Ehrungen

 

Beim Verein werden folgende Ehrungen durchgeführt:

  • Silberne Vereinsnadel mit Urkunde
    1. 25jährige Mitgliedschaft beim Verein
    2. 250 Seniorenspiele für den Verein
    3. Besondere Verdienste nach Beschluss der Vorstandschaft
  • Goldene Vereinsnadel mit Urkunde
    1. 40jährige Mitgliedschaft beim Verein
    2. 500 Seniorenspiele für den Verein
    3. Besondere Verdienste nach Beschluss der Vorstandschaft
  • Ehrenmitgliedschaft

(Goldene Vereinsnadel mit Urkunde)

  1. Mitglieder können mit Vollendung des 75. Lebensjahres (bei Frauen 70. Lebensjahr) und nach 25jähriger Mitgliedschaft mit Beschluss der Vorstandschaft zum Ehren-mitglied ernannt werden
  1. Besondere Verdienste nach Beschluss der Vorstandschaft

Ehrenmitglieder haben bei Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt und sind beitragsfrei auf Lebenszeit.

  • Sonstige Ehrungen im Verein, sowie Ehrungen von übergeordneten Verbänden und Behörden werden von der Vorstandschaft beschlossen bzw. beantragt.
  • Ehrungen bei Todesfällen
  1. a) Ehrenmitglieder: Kranzniederlegung und Fahnen-abordnung auf Wunsch der

Hinterbliebenen

  1. b) Alle anderen Mitglieder:

Beileidsbezeigungen nach Ermessen der Vorstandschaft

  • 13 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein hört auf zu bestehen, wenn ihm weniger als 7 Mitglieder angehören.
  2. Der Verein wird aufgelöst, wenn 2/3 der Mitglieder es beantragen und eine Generalversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
  3. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt nach Abdeckung der vorhandenen Schulden der Gemeinde Kümmersbruck zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Gemeinde hat das Vermögen bis zur Gründung eines neuen Sportvereins treuhänderisch zu verwalten und es dem neuen Verein, der auch wie der alte Verein auf gemeinnütziger Grundlage aufgebaut sein muss, kostenfrei zu übergeben.

Bei Auflösung einer Sparte fällt das vorhandene Gesamtvermögen dem ASV Haselmühl e.V. (Stamm-verein) zu.

  • 14 Vergütung für Vereinstätigkeit

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz(2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  6. Der Anspruch auf Aufwandentschädigung kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  7. Von der Vorstandschaft kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwandsersatz nach Absatz 5 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  • 15 Datenschutz im Verein

 

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der

Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche

und

sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,

hat

jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen

ist es

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten

zugänglich

zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

  • 16 Inkrafttreten
Die Änderung der bestehenden Vereinssatzung wurde am 03.05.2019 der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt und angenommen.

Haselmühl, 03.05.2019